SATZUNG

Satzung des Fachschulsportvereins 1950 Gotha e.V.

Satzung

des Fachschulsportvereins 1950 Gotha e.V.

Paragraph 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Fachschulsportverein 1950 Gotha e.V. (FSV Gotha).

(2) Der Verein ist Mitglied im Thüringer Landessportbund e.V. und bei Bedarf in dessen Fachverbänden. Er erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

(3) Der Sitz des Vereins ist Gotha.

(4) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Gotha eingetragen.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Paragraph 2 – Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck wird insbesondere durch die Förderung und Ausübung des Sports auf vereinssportlicher Basis verwirklicht.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

(3) Die Organe des Vereins (Paragraph 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als solche keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein wahrt parteipolitische und konfessionelle Neutralität und missbilligt Fremdenfeindlichkeit, Gewalt und Rassismus.

Paragraph 3 – Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige Abteilung gegründet werden.

Paragraph 4 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können werden: a) natürliche Personen,

b) juristische Personen.

(2) Der Verein besteht aus: a) ordentlichen Mitgliedern,

b) außerordentlichen Mitgliedern,

c) Ehrenmitgliedern.

(3) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern benennen.

Paragraph 5 – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Dem Verein kann jede a) natürliche,

b) juristische Person

angehören, die sich den Grundsätzen und Zielen des Sports verbunden fühlt.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Austritt,

b) Ausschluss,

c) Tod.

(4) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.

Austrittserklärungen sind zum Quartalsende zu stellen.

(5) a) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt oder ein anderer wichtiger Grund gegeben ist. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben bei erheblichen Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen, wegen Zahlungsrückstandes von mehr als drei Monaten sowie bei gesetzeswidrigen Handlungen zum Nachteil des Vereins bzw. welche geeignet sind, das Ansehen des Vereines in der Öffentlichkeit zu schmälern.

Der Antrag ist zu begründen.

b) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag.

Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.

c) Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der

Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von 2 Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitgliedes zu entscheiden. Der Vorstand kann dem Mitglied auch die Möglichkeit einer persönlichen Anhörung einräumen.

d) Der Vorstand entscheidet mit einer 2/3-Mehrheit.

e) Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.

Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.

f) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel

der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Beschwerde ist schriftlich zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

g) Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

h) Der Weg zu ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

In den Fällen a), c), d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist dem Betroffenen in geeigneter Form bekannt zu geben. Gegen die Entscheidung ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen 3 Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

(6) Bei Antrag auf Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ausscheiden bestehen.

(7) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch einen eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

Paragraph 6 – Rechte und Pflichten

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Teilnahme der Mitglieder an von Fachverbänden organisierten Veranstaltungen regelt sich nach den Bestimmungen der jeweiligen

Fachverbände.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

(4) Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben. Hierfür ist ein begründeter schriftlicher Antrag erforderlich, über den der Vorstand entscheidet. Abteilungsübergreifende Umlagen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.Paragraph 7 – Maßregelung

(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, Beschlüsse des Vorstands oder der Mitgliederversammlung oder gegen die Interessen des Vereins verstoßen oder die sich unsportlich verhalten, können nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:

a) Verweis,

b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die

Dauer von bis zu vier Wochen,

c) Verbot der Nutzung von Einrichtungen des Vereins. Paragraph 5, Abs. 5 bleibt hiervon

unberührt.

(2) Der Bescheid über die Maßregelung, die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist, ist mit Einschreibebrief zu zustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen nach Absendung den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen.

Paragraph 8 – Organe

Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand,

c) der Beschwerdeausschuss.

Paragraph 9 – Die Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Diese ist zuständig für: a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,

c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,

d) die Wahl der Kassenprüfer,

e) Festsetzung der Höhe von Beiträgen, sowie deren Fälligkeit und Zahlungsweise,

f) Festsetzung von abteilungsübergreifenden Umlagen,

g) Genehmigung des Haushaltsplanes,

h) Satzungsänderungen,

i) Beschlussfassung über Anträge,

j) Entscheidung über Berufung gegen den ablehnenden Ent-

scheid des Vorstandes nach Paragraph 5, Abs. 2,

k) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach

Paragraph 5, Abs. 5,

l) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach Paragraph 12,

m) Wahl der Mitglieder von satzungsmäßig vorgesehenen oder

von der Mitgliederversammlung eingesetzten Ausschüssen,

n) Auflösung des Vereines.

(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie sollte im

1. Quartal durchgeführt werden.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt oder

b) 20 % der volljährigen Mitglieder beantragen.

(4) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand per Aushang in dem Schaukasten an der Turnhalle Eschleber Straße Nr.17-19 in Gotha.

Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Vorstand festlegt, ist der Einberufung bzw. dem Aushang beizufügen. Die Einberufung kann auch über die Internetseite des Fachschulsportvereins 1950 Gotha e.V. erfolgen.

Anträge auf Änderung der Tagesordnung bzw. Ergänzung müssen mind. 1 Woche vor dem Termin der Versammlung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.

(6) Anträge können gestellt werden:    a) von jedem volljährigen Mitglied entsprechend

Paragraph 4 Abs. 1a,

b) von juristischen Personen,

c) vom Vorstand.

(7) Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

(8) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.

Paragraph 10 – Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(3) Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

(4) Mitgliedern, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

Paragraph 11 – Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden,

b) dem Stellvertreter,

c) dem Schatzmeister,

d) dem Jugendwart

e) bis zu 3 Beisitzern.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Darüber hinaus kann er sich eine Geschäfts-, Finanz- und Jugendordnung geben.

(3) Der Vorstand beauftragt die Erstellung eines Finanz- und Haushaltsplanes.

(4) Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB sind: a) der Vorsitzende,

b) der Stellvertreter,

c) der Schatzmeister.

 

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehenden genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.

(5) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

(6) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.

(7) Der Vorstand ist berechtigt, Arbeitsverträge abzuschließen und zu kündigen.

(8) Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer zu bestimmen und abzuberufen. Dieser ist an die Weisungen und Beschlüsse des Vorstandes gebunden. Der Vorstand kann dem Geschäftsführer rechtsgeschäftliche Vollmachten erteilen.

Paragraph 12 – Ehrenmitglieder

(1) Personen, die sich im Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.

(2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

Paragraph 12a – Haftungsbeschränkungen

(1) Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen oder Geräten des Vereins

oder der bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 Satz 2 BGB nicht anzuwenden.

(2) Werden die Personen nach Abs. 1 von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben die Personen nach Abs. 1 gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.

Paragraph 13 – Beschwerdeausschuss

Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei volljährigen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt.

Paragraph 14 – Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.

Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins – einschließlich der Bücher und Belege – mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstands.

Paragraph  15 – Vereinsjugend

(1) Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des FSV Gotha, welche den Jugendsport und die Jugendarbeit besonders fördert.

(2) Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die der Bestätigung durch den Vorstand des Vereins bedarf. Im Rahmen der Jugendordnung und unter Beachtung der Satzung und weiterer bestehender Ordnungen des FSV Gotha arbeiten und beschließen die Organe der Vereinsjugend in eigener Verantwortung.

(3) Der durch den Vereinsjugendtag gewählte Jugendwart vertritt die Interessen der Vereinsjugend im Vorstand des FSV Gotha. Er wird in der Mitgliederversammlung in seiner Vorstandsposition bestätigt.

(4) Die Vereinsjugend verfügt über die ihr zustehenden Mittel in eigener Zuständigkeit.

Paragraph 16 – Auflösung

(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Vorsitzende und der Schatzmeister als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an den Förderverein „IN.FORM für 2 e.V.“. Der Förderverein hat das Vereinsvermögen zu treuen Händen nach den satzungsgemäßen Zielen steuerbegünstigt zu verwalten.

Paragraph 17 – Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmung

(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 23.04.2015 beschlossen.

(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.